Medizinrecht · Weimar & Leipzig – für Ärzte und Patienten, persönlich vor Ort & digital

Medizinrecht –
wir kämpfen für Ärzte
und Patienten.

Für Ärzte, Zahnärzte, Praxen & MVZ: Abwehr von Behandlungsfehler-Vorwürfen, Berufs- und Zulassungsrecht, Vertragsarzt-, Honorar- und Medizinstrafrecht. Für Patientinnen und Patienten: Durchsetzung von Schmerzensgeld und Schadensersatz nach einem Behandlungsfehler.

Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dr. Niels Lierow – ehemaliger Zivilrichter am Landgericht Hamburg – gemeinsam mit Rechtsanwalt Markus Presch und dem Team der HLP GmbH an den Standorten Weimar und Leipzig. Wir kennen beide Perspektiven – und wissen deshalb genau, worauf es ankommt. Diskret, erfahren – an Ihrer Seite.

vertraulich · klar · unverbindlich
Dr. Niels Lierowehemaliger Zivilrichter am LG Hamburg
Beide PerspektivenÄrzte- und Patientenseite vertreten
Rechtsanwälte + Steuerberaterin einer Gesellschaft
Zwei StandorteWeimar & Leipzig
Diskretionanwaltliche Verschwiegenheit, § 43a BRAO

Medizinrecht bei HLP – auf einen Blick

Rechtsanwalt Dr. Niels Lierow, Rechtsanwalt Markus Presch und das Team der HLP GmbH beraten und vertreten im Medizinrecht beide Seiten: Ärzte, Zahnärzte, Praxen und MVZ bei Behandlungsfehler-Vorwürfen, im ärztlichen Berufs- und Zulassungsrecht, im Vertragsarzt-, Honorar- und Medizinstrafrecht – sowie Patientinnen und Patienten bei der Durchsetzung von Schmerzensgeld und Schadensersatz nach einem Behandlungsfehler. Standorte: Weimar und Leipzig, tätig in ganz Mitteldeutschland und bundesweit. Erstkontakt: 03643.850012.

Arzthaftung & Behandlungsfehler
Schmerzensgeld für Patienten
Berufs- & Zulassungsrecht
Vertragsarzt & Regress
Medizinstrafrecht
Person

Rechtsanwalt
Dr. Niels Lierow

Rechtsanwalt Dr. Niels Lierow ist Ihr Ansprechpartner für das Medizinrecht bei der HLP GmbH Hesse – Dr. Lierow – Presch Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft. Als ehemaliger Zivilrichter am Landgericht Hamburg mit einer Station am Europäischen Gerichtshof bringt er die Perspektive der Richterbank mit – ein besonderer Vorteil in Arzthaftungs- und Zivilverfahren. Wir vertreten beide Seiten: Ärzte, Zahnärzte, Praxen und MVZ bei der Abwehr von Vorwürfen und Patientinnen und Patienten bei der Durchsetzung berechtigter Ansprüche nach einem Behandlungsfehler.

„Ob Arzt oder Patient – geradlinig, unkompliziert und auf Augenhöhe."

Wer selbst jahrelang Urteile gefällt hat, weiß, worauf es vor Gericht ankommt: eine saubere Dokumentation, ein belastbares Gutachten und eine klare Beweisführung. Diese Erfahrung bringt Dr. Lierow in jedes Mandat ein – gemeinsam mit Rechtsanwalt Markus Presch, der das Medizinrecht mit wirtschaftlichem Blick aus Bank- und Versicherungspraxis ergänzt.

In der HLP GmbH arbeiten Rechtsanwälte und Steuerberater Hand in Hand: rechtliche und steuerliche Fragen von Heilberufen werden intern koordiniert – Sie haben einen Ansprechpartner für beides. Wir betreuen Mandate in ganz Mitteldeutschland und bundesweit.

Fachlich am Puls: Das Medizinrecht ändert sich laufend – neue Gesetze, Rechtsprechung des BGH und der Sozial- und Verwaltungsgerichte sowie Vorgaben der Kammern und Zulassungsgremien. Durch kontinuierliche Fortbildung und die enge Verzahnung von Rechts- und Steuerberatung im Team sind wir stets auf dem aktuellen Stand – damit Ihre Verteidigung und Ihre Gestaltung auf dem heutigen Recht beruhen.

Rechtsanwalt Dr. Niels Lierow, HLP GmbH
Medizinrecht.Dr. Niels Lierow · Rechtsanwalt der HLP GmbH
Kanzlei
HLP GmbH
Standorte
Weimar & Leipzig
Hintergrund
Ehem. Zivilrichter
Im Team
2 Steuerberater
Sprachen
DE · FR · EN
Zulassung
RA-Kammer Thüringen & Sachsen
Ansprechpartner

Ihre Ansprechpartner im Medizinrecht

Zwei Rechtsanwälte, zwei Perspektiven – wirtschaftlich-anwaltlich und richterlich. Im Medizinrecht arbeiten wir bei Bedarf im Team, damit Ihr Fall aus jedem Blickwinkel geprüft ist.

Dr. Niels Lierow

Rechtsanwalt · Ihr Ansprechpartner Medizinrecht

Ehemaliger Zivilrichter am Landgericht Hamburg mit Station am Europäischen Gerichtshof. Seine richterliche Perspektive ist gerade in Arzthaftungs- und Zivilverfahren ein Vorteil. Spricht fließend Französisch und Englisch.

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Markus Presch

Rechtsanwalt

Mitgründer und Geschäftsführer der HLP GmbH, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht. Verteidigung und Beratung von Ärzten, Praxen und MVZ sowie Durchsetzung von Patientenansprüchen – mit wirtschaftlichem Blick aus Bank- und Versicherungspraxis.

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Mandanten

Wen wir vertreten

Wir vertreten im Medizinrecht beide Seiten – Ärzte und Praxen ebenso wie Patientinnen und Patienten. Weil wir beide Perspektiven kennen, sehen wir jeden Fall von beiden Seiten – das stärkt Ihre Position. Sie schildern Ihr Anliegen, wir ordnen es ein und übernehmen die Kommunikation mit Gegenseite, Versicherung, Kammer, Kassenärztlicher Vereinigung und – wenn nötig – Gerichten und Ermittlungsbehörden.

01

Ärzte & Zahnärzte

Niedergelassene und angestellte Ärzte sowie Zahnärzte – bei Behandlungsfehler-Vorwürfen, in Fragen der Approbation und des Berufsrechts, bei Honorarbescheiden und Regressen sowie in medizinstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Verständlich erklärt und konsequent verteidigt.

02

Praxen, MVZ & Heilberufe

Einzel- und Gemeinschaftspraxen, Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sowie weitere Heilberufe. Wir beraten zu Kassenzulassung, Praxiskauf und -nachfolge, Kooperations- und Anstellungsverträgen – rechtssicher gestaltet, gemeinsam mit den Steuerberatern der HLP GmbH.

03

Patientinnen & Patienten

Betroffene eines vermuteten Behandlungs- oder Aufklärungsfehlers. Wir prüfen Ihren Fall, ziehen bei Bedarf medizinischen Sachverstand hinzu und setzen berechtigte Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegenüber Arzt, Klinik und deren Haftpflichtversicherung durch – außergerichtlich und vor Gericht.

Zusammenarbeit

Abgestimmt mit Ihrer Berufshaftpflicht und Ihren Beratern

Bei einem Behandlungsfehler-Vorwurf übernimmt Ihre Berufshaftpflichtversicherung die Prüfung und Regulierung der zivilrechtlichen Ansprüche. Wir stimmen unsere Verteidigung mit dem Versicherer ab und übernehmen die berufs- und strafrechtliche Ebene, die von der Haftpflicht regelmäßig nicht abgedeckt ist – so greifen zivil-, berufs- und strafrechtliche Verteidigung ineinander.

Ebenso arbeiten wir eng mit Ihrem bestehenden Steuerberater und Ihren übrigen Beratern zusammen und stehen auch ihnen für rechtliche Rückfragen als Ansprechpartner zur Verfügung – damit die rechtliche, wirtschaftliche und steuerliche Sicht Ihrer Praxis oder Ihres MVZ nahtlos ineinandergreifen.

Leistungen

Was wir für Sie tun

Medizinrechtliche Beratung, Verteidigung und Anspruchsdurchsetzung – rechtlich präzise und pragmatisch. Für Ärzte, Zahnärzte, Praxen und MVZ ebenso wie für betroffene Patientinnen und Patienten.

01

Arzthaftung & Behandlungsfehler

Für Ärzte: konsequente Abwehr des Vorwurfs auf zivil-, berufs- und strafrechtlicher Ebene, abgestimmt mit Ihrer Berufshaftpflicht. Für Patienten: Prüfung des Falls und Durchsetzung von Schmerzensgeld und Schadensersatz.

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02

Vertragsarzt- & Abrechnungsrecht

Kassenzulassung, Honorarbescheide und Regresse aus der Wirtschaftlichkeitsprüfung. Wir legen Widerspruch ein und vertreten Sie bis zum Sozialgericht.

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03

Berufsrecht, Praxis & MVZ

Approbation, Verfahren der Ärztekammer, Praxiskauf und -nachfolge, BAG und MVZ-Gründung. Wir gestalten rechtssicher und verteidigen Ihre Zulassung.

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360°-Beratung aus einer Hand: In der HLP GmbH arbeiten Rechtsanwälte und Steuerberater gemeinsam. Rechtliche, wirtschaftliche und steuerliche Aspekte Ihrer Praxis werden koordiniert – kein Abstimmungsaufwand, ein Ansprechpartner. Zur Kanzlei-Website →
Leistungen

Medizinrecht – alle Bereiche

Von der Arzthaftung bis zum Medizinstrafrecht – wir verteidigen und beraten Ärzte, Praxen und MVZ in sämtlichen medizinrechtlichen Angelegenheiten.

Arzthaftung & Behandlungsfehler-Abwehr

+
Verteidigung des Arztes gegen den Vorwurf eines Behandlungsfehlers auf zivil-, berufs- und strafrechtlicher Ebene. Grundlage ist der Behandlungsvertrag (§§ 630a ff. BGB) mit seinen Dokumentations- und Aufklärungspflichten. Wir sichern die Behandlungsdokumentation, prüfen Gutachten und arbeiten eng mit Ihrer Berufshaftpflicht zusammen.

Ärztliches Berufs- & Zulassungsrecht

+
Approbation, Ruhen, Widerruf und Rücknahme der Approbation sowie die Wiedererteilung. Wir vertreten Sie im Verfahren vor der Approbationsbehörde und der Ärztekammer, in der berufsrechtlichen Aufsicht und im berufsgerichtlichen Verfahren – und koordinieren parallel laufende zivil- und strafrechtliche Verfahren.

Vertragsarztrecht

+
Kassenzulassung (§ 95 SGB V), Verfahren vor dem Zulassungsausschuss, Nachbesetzung, Sitzverlegung und Anstellung. Wir beraten zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung, zur Einbringung von Sitzen in ein MVZ und verteidigen bei einer drohenden Entziehung der Zulassung.

Praxis & Kooperationen

+
Praxiskauf und -verkauf, Praxisnachfolge, Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), MVZ-Gründung sowie Kooperations- und Anstellungsverträge. Wir gestalten Verträge rechtssicher, sichern die Nachfolge ab und stimmen Bewertung und Steuerfragen mit den Steuerberatern der HLP GmbH ab.

Honorar- & Abrechnungsrecht

+
Wirtschaftlichkeitsprüfung und Regress (§ 106 SGB V), Plausibilitätsprüfung, Honorarbescheide der Kassenärztlichen Vereinigung und Widerspruch. Wir prüfen Prüfmethodik und Vergleichsgruppen, tragen Praxisbesonderheiten vor und vertreten Sie vor dem Beschwerdeausschuss und dem Sozialgericht.

Medizinstrafrecht

+
Verteidigung bei Abrechnungsbetrug (§ 263 StGB), Korruption im Gesundheitswesen (§§ 299a, 299b StGB) und Verletzung der Schweigepflicht (§ 203 StGB). Sobald ein Ermittlungsverfahren droht oder eingeleitet ist, zählen Erfahrung und schnelles Handeln – wir übernehmen die Verteidigung und die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden.

Verschwiegenheit & Datenschutz

+
Als Querschnittsthema begleiten wir Fragen der ärztlichen Schweigepflicht (§ 203 StGB) und des Umgangs mit Patientendaten. Wir beraten zur zulässigen Offenbarung von Informationen, zur Dokumentation und zum datenschutzkonformen Umgang mit Behandlungsunterlagen in Praxis und MVZ.
Leistung 01

Arzthaftung & Behandlungs­fehler-Abwehr

Ein Behandlungsfehler-Vorwurf betrifft den Behandlungsvertrag (§§ 630a ff. BGB): Für den Arzt geht es um die Abwehr von Ansprüchen – zivil-, berufs- und strafrechtlich; für den Patienten um die Durchsetzung von Schmerzensgeld und Schadensersatz. Entscheidend ist auf beiden Seiten ein abgestimmtes Vorgehen von Anfang an.

Für Ärzte und Leistungserbringer sichern wir die Behandlungsdokumentation, bewerten Sachverständigengutachten kritisch und stimmen die zivilrechtliche Verteidigung eng mit der Berufshaftpflicht ab, während wir die berufs- und strafrechtliche Ebene übernehmen. Für Patientinnen und Patienten prüfen wir Behandlung und Aufklärung, holen medizinischen Sachverstand ein und setzen berechtigte Ansprüche gegenüber Arzt, Klinik und Versicherung durch. Diese Doppelperspektive – Verteidigung wie Anspruchsdurchsetzung – kommt Ihrem Fall zugute.

  • Prüfung von Behandlung, Dokumentation und Aufklärung (§§ 630e, 630f BGB)
  • Durchsetzung oder Abwehr von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen
  • Kritische Auseinandersetzung mit Sachverständigengutachten
  • Abstimmung mit der Berufshaftpflicht (Arztseite)
  • Verteidigung im berufsrechtlichen Verfahren der Kammer (Arztseite)
  • Strafrecht: Verteidigung bzw. Vertretung als Nebenkläger

Direkt anfragen

Die Verteidigung erfordert Erfahrung in Zivil-, Berufs- und Strafrecht. Bei HLP haben wir das unter einem Dach.

Zentrale Weimar: 03643.850012

E-Mail: office@hlp-beratung.de


Kennenlerngespräch – kostenlos
Leistung 02

Vertragsarzt-, Honorar- & Abrechnungsrecht

Ein Honorar- oder Regressbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung ist kein letztes Wort. Gegen Bescheide aus der Wirtschaftlichkeitsprüfung (§ 106 SGB V) und der Plausibilitätsprüfung sowie gegen Honorarbescheide können Sie fristgebunden Widerspruch einlegen.

Wir prüfen Prüfmethodik, Vergleichsgruppenbildung und die Anerkennung von Praxisbesonderheiten und kompensatorischen Einsparungen. Bleibt der Widerspruch vor dem Beschwerdeausschuss erfolglos, vertreten wir Sie vor dem Sozialgericht. Ebenso begleiten wir Sie in Zulassungsfragen (§ 95 SGB V).

  • Widerspruch gegen Regress- und Honorarbescheide der KV
  • Verteidigung in der Wirtschaftlichkeitsprüfung (§ 106 SGB V)
  • Plausibilitätsprüfung und Abrechnungsprüfung
  • Vertretung vor Beschwerdeausschuss und Sozialgericht
  • Kassenzulassung und Nachbesetzung (§ 95 SGB V)
  • Anstellung, Sitzverlegung und Entziehung der Zulassung

Wichtig: Fristen beachten

Gegen Bescheide der Kassenärztlichen Vereinigung gelten Widerspruchsfristen. Wird die Frist versäumt, wird der Bescheid bestandskräftig – eine Anfechtung ist dann kaum noch möglich.

Schicken Sie uns Ihren Bescheid – wir prüfen ihn und sagen Ihnen, ob ein Widerspruch sinnvoll ist.

Bescheid prüfen lassen
Leistung 03

Berufsrecht, Approbation, Praxis & MVZ

Die ärztliche Existenz steht und fällt mit der Approbation und der Zulassung. Ein Widerruf der Approbation, ein berufsrechtliches Verfahren der Kammer oder Fehler bei Praxiskauf und MVZ-Gründung können die berufliche Zukunft gefährden.

Wir vertreten Sie gegenüber Approbationsbehörde und Ärztekammer, gestalten Praxis- und Kooperationsverträge rechtssicher und begleiten die Nachfolge sowie die Gründung von Berufsausübungsgemeinschaften und Medizinischen Versorgungszentren – Bewertung und Steuerfragen stimmen wir mit den Steuerberatern der HLP GmbH ab.

  • Approbation: Ruhen, Widerruf, Rücknahme, Wiedererteilung
  • Berufsrechtliche und berufsgerichtliche Verfahren der Kammer
  • Praxiskauf, -verkauf und Praxisnachfolge
  • Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) und MVZ-Gründung
  • Kooperations- und Anstellungsverträge
  • Verteidigung bei Entziehung der Zulassung

Früh handeln lohnt sich

Ob Approbationsverfahren oder Praxisübergabe: Wer rechtzeitig anwaltlichen Rat einholt, wahrt Fristen und vermeidet Fehler, die sich später kaum korrigieren lassen.

Wir erstellen gemeinsam mit unseren Steuerberatern ein individuelles Konzept für Ihre Situation.

Kennenlerngespräch – kostenlos

Behandlungsfehler-Vorwurf, Regress oder Zulassungsfrage?

Schildern Sie uns Ihr Anliegen – wir geben Ihnen eine erste Einschätzung. Online-Termin spart Ihnen Zeit und Kosten.

Wenn es ernst wird

Aus der Prüfung wird ein Strafvorwurf? Dann verteidigen wir.

Vorwurf des Abrechnungsbetrugs (§ 263 StGB), Korruption im Gesundheitswesen (§§ 299a, 299b StGB), Verletzung der Schweigepflicht (§ 203 StGB), Durchsuchung der Praxis – sobald es strafrechtlich wird, zählen Erfahrung und schnelles Handeln. Wir verteidigen Ärzte im Medizinstrafrecht.

Verteidigung anfragen
Wissen

Wichtige Begriffe im Medizinrecht

Kurz und verständlich erklärt – die zentralen Begriffe, die in medizinrechtlichen Verfahren immer wieder auftauchen.

Behandlungsfehler

Ein Verstoß gegen den anerkannten fachlichen Standard bei Diagnose oder Behandlung. Grundlage ist der Behandlungsvertrag (§§ 630a ff. BGB); für einen Schadensersatzanspruch müssen Fehler und ein dadurch verursachter Gesundheitsschaden nachgewiesen werden.

Grober Behandlungsfehler

Ein eindeutiger Verstoß gegen bewährte ärztliche Regeln, der schlechterdings nicht unterlaufen darf. Er kann zur Umkehr der Beweislast für die Ursächlichkeit zugunsten des Patienten führen (§ 630h Abs. 5 BGB).

Aufklärungsfehler

Eine unzureichende Aufklärung über Risiken und Alternativen macht den Eingriff rechtswidrig – auch ohne Behandlungsfehler. Umfang und Form der Aufklärung regelt § 630e BGB.

Approbation

Die staatliche Erlaubnis zur Ausübung des Arztberufs. Bei schweren Verfehlungen drohen Widerruf oder Ruhen der Approbation – mit existenziellen Folgen für die Berufsausübung.

Vertragsarztzulassung

Die Zulassung zur Behandlung gesetzlich Versicherter (§ 95 SGB V), erteilt vom Zulassungsausschuss. Sie ist Voraussetzung für die Abrechnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung.

Wirtschaftlichkeitsprüfung & Regress

Prüfung der ärztlichen Verordnungs- und Behandlungsweise auf Wirtschaftlichkeit (§ 106 SGB V). Bei Auffälligkeiten kann ein Regress – eine Rückforderung – gegen den Arzt festgesetzt werden.

Abrechnungsbetrug

Das Abrechnen nicht oder nicht so erbrachter Leistungen gegenüber Kasse oder KV erfüllt den Straftatbestand des Betruges (§ 263 StGB) und kann zusätzlich berufs- und zulassungsrechtliche Folgen haben.

MVZ

Medizinisches Versorgungszentrum – eine ärztlich geleitete Einrichtung, in der Ärzte angestellt oder als Vertragsärzte tätig sind. Gründung, Trägerschaft und Zulassung unterliegen besonderen Vorgaben des SGB V.

Wissen & Themen

Weitere Themen im Medizinrecht

Hier erklären wir vertiefende Themen rund um Praxis, Behandlung und Patientenrechte – verständlich für Ärzte, Praxen und Patienten. Für eine Einschätzung Ihres konkreten Falls sprechen Sie uns an.

Patientenrechte & Haftung

Einsicht in die PatientenakteAnspruch auf Einblick und Kopie – Grundlage für die Prüfung eines Behandlungsfehlers.

Patienten haben nach § 630g BGB einen Anspruch auf Einsicht in ihre vollständige Patientenakte sowie auf Kopien gegen Kostenerstattung. Eine Verweigerung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, etwa wenn erhebliche therapeutische Gründe oder Rechte Dritter entgegenstehen. Die Akteneinsicht ist häufig der erste und wichtigste Schritt, um einen möglichen Behandlungsfehler überhaupt beurteilen zu können.

Verjährung von ArzthaftungsansprüchenMeist drei Jahre ab Kenntnis – warum eine zeitnahe Prüfung entscheidend ist.

Ansprüche wegen eines Behandlungsfehlers verjähren regelmäßig innerhalb von drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Patient von Schaden und Schädiger Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (§§ 195, 199 BGB). Unabhängig von der Kenntnis gilt bei Körper- und Gesundheitsschäden eine absolute Höchstfrist von 30 Jahren. Da die Fristberechnung im Einzelfall komplex sein kann, sollte ein Verdacht zeitnah rechtlich geprüft werden.

Ärztliche Schweigepflicht & PatientendatenStrafbewehrter Schutz sensibler Gesundheitsdaten.

Die ärztliche Schweigepflicht ist strafbewehrt (§ 203 StGB) und schützt sämtliche Patientendaten, die dem Arzt im Rahmen der Behandlung bekannt werden. Ergänzend gelten die Vorgaben der DSGVO und des BDSG für den Umgang mit diesen besonders sensiblen Gesundheitsdaten. Eine Weitergabe an Dritte ist grundsätzlich nur mit Einwilligung des Patienten oder auf Basis einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage zulässig.

IGeL – individuelle GesundheitsleistungenPrivat zu zahlende Zusatzleistungen und ihre formalen Voraussetzungen.

Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) sind medizinische Leistungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden und vom Patienten privat zu zahlen sind. Voraussetzung für einen wirksamen Vergütungsanspruch ist eine ordnungsgemäße wirtschaftliche Aufklärung sowie eine schriftliche Vereinbarung vor der Behandlung (§ 630c BGB). Fehlt diese Aufklärung, kann der Vergütungsanspruch entfallen.

Telemedizin & FernbehandlungWas seit der Lockerung des Fernbehandlungsverbots erlaubt ist.

Seit der Lockerung des berufsrechtlichen Fernbehandlungsverbots ist die ausschließliche Fernbehandlung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (§ 7 MBO-Ä). Erforderlich ist dabei, dass dies nach den Umständen des Einzelfalls ärztlich vertretbar ist und die gebotene Sorgfalt eingehalten wird, insbesondere bei Aufklärung und Dokumentation. Auch bei der Telemedizin gelten die allgemeinen Anforderungen des Datenschutzes uneingeschränkt.

Praxis, Zulassung & Abrechnung

Nachbesetzung des VertragsarztsitzesWarum der Kassensitz kein frei verkäufliches Wirtschaftsgut ist.

Bei der Abgabe einer Vertragsarztpraxis ist ein förmliches Nachbesetzungsverfahren vor dem Zulassungsausschuss durchzuführen (§ 103 SGB V). Der Vertragsarztsitz selbst ist damit an die zulassungsrechtlichen Vorgaben gebunden und kann nicht frei wie ein gewöhnliches Wirtschaftsgut veräußert werden. Der Ausschuss entscheidet unter mehreren Bewerbern nach gesetzlich vorgegebenen Auswahlkriterien.

Anstellung & JobsharingGenehmigungspflicht und mögliche Leistungsbegrenzungen.

Ärzte können in einer Vertragsarztpraxis angestellt oder im Wege des Jobsharing gemeinsam mit einem anderen Vertragsarzt tätig werden. Beide Konstellationen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Zulassungsausschuss und können, insbesondere beim Jobsharing, mit einer Begrenzung des abrechenbaren Leistungsumfangs verbunden sein. Die Voraussetzungen sollten vor Vertragsschluss sorgfältig geprüft werden.

Streit in der Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)Wenn es zwischen Praxispartnern um Gewinn, Ausscheiden oder Wettbewerb geht.

In Berufsausübungsgemeinschaften kommt es häufig zu Konflikten über die Gewinnverteilung, das Ausscheiden eines Partners oder vereinbarte Wettbewerbsverbote. Maßgeblich für die Beurteilung sind in erster Linie der zugrunde liegende Gesellschaftsvertrag sowie die darin geregelten Abfindungs- und Kündigungsklauseln. Fehlen klare vertragliche Regelungen, greifen ergänzend die gesetzlichen Vorschriften des Gesellschaftsrechts.

GOÄ – privatärztliche AbrechnungSteigerungssätze und Analogbewertungen als häufige Streitpunkte.

Die Abrechnung gegenüber Privatpatienten und Selbstzahlern erfolgt nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), die für jede Leistung feste Gebührenziffern vorsieht. Streit entsteht in der Praxis besonders häufig über die Höhe des angesetzten Steigerungssatzes sowie über die analoge Bewertung von Leistungen, die in der GOÄ nicht ausdrücklich aufgeführt sind. Eine sorgfältige Begründung der Abrechnung ist hier entscheidend.

Praxisbegehung & MedizinprodukterechtHygiene- und MDR-Vorgaben und die Folgen von Mängeln.

Praxen unterliegen Hygienevorschriften sowie den Vorgaben des Medizinprodukterechts, insbesondere der EU-Medizinprodukteverordnung (MDR). Behörden können Praxisbegehungen auch unangekündigt durchführen und die Einhaltung dieser Vorgaben kontrollieren. Werden dabei Mängel festgestellt, können neben Auflagen auch berufsrechtliche und bußgeldrechtliche Konsequenzen drohen.

FAQ

Häufig gestellte Fragen zum Medizinrecht

Direkte Antworten auf die meistgesuchten Fragen – damit Sie sich ein erstes Bild machen können, bevor wir sprechen.

Ihr Fall ist individuell. Diese Antworten bieten Orientierung – sie ersetzen keine persönliche Beratung. Kontaktieren Sie uns für eine vertrauliche Einschätzung.

Was tun bei einem Behandlungsfehler-Vorwurf?

+
Nehmen Sie den Vorwurf ernst, äußern Sie sich aber nicht vorschnell zur Sache, bevor die Rechtslage geklärt ist. Sichern Sie die vollständige Behandlungsdokumentation und informieren Sie umgehend Ihre Berufshaftpflichtversicherung, die die zivilrechtliche Regulierung übernimmt. Wir verteidigen Sie als Arzt auf allen Ebenen – zivilrechtlich (Behandlungsvertrag, §§ 630a ff. BGB), berufsrechtlich und, falls ein strafrechtlicher Vorwurf im Raum steht, auch strafrechtlich. Ein Schuldeingeständnis sollten Sie vermeiden. Rechtlich handelt es sich um drei getrennte Verfahren: die zivilrechtliche Haftung gegenüber dem Patienten, das berufsrechtliche Verfahren der Ärztekammer und ein mögliches strafrechtliches Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft. Diese Ebenen laufen unabhängig voneinander, eine Aussage in einem Verfahren kann sich jedoch auf die anderen auswirken. Auch Aktenvermerke, interne E-Mails oder Gesprächsnotizen können später als Beweismittel dienen. Deshalb sollten Formulierungen gegenüber Patienten, Klinikleitung oder Kammer stets vorab mit der Verteidigung abgestimmt werden, bevor sie versendet werden. Die Behandlungsdokumentation selbst darf nicht nachträglich verändert werden; ergänzende Stellungnahmen gehören in ein gesondertes Schreiben.

Was droht bei einem Approbationsentzug?

+
Der Widerruf oder die Rücknahme der Approbation trifft die berufliche Existenz im Kern, weil die ärztliche Tätigkeit dann nicht mehr ausgeübt werden darf. Anknüpfungspunkt ist regelmäßig der Vorwurf der Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit, etwa nach strafrechtlichen Verurteilungen oder gravierenden Berufspflichtverletzungen. Als milderes Mittel kommt ein zeitweiliges Ruhen der Approbation in Betracht. Wir vertreten Sie im Verwaltungsverfahren und – wenn nötig – vor dem Verwaltungsgericht und prüfen den Antrag auf Wiedererteilung. Rechtsgrundlage ist die Bundesärzteordnung, die zwischen Widerruf, Rücknahme und dem milderen Mittel des Ruhens unterscheidet. Ein Widerruf setzt in der Regel voraus, dass die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit auch künftig fortbesteht, während das Ruhen eine vorübergehende Maßnahme darstellt. Parallel läuft häufig ein straf- oder berufsrechtliches Verfahren, dessen Ausgang die Approbationsbehörde bei ihrer Entscheidung berücksichtigt. Eine frühzeitige, koordinierte Stellungnahme gegenüber der Behörde kann verhindern, dass Feststellungen aus anderen Verfahren unwidersprochen übernommen werden.

Wie wehre ich einen Regress der Kassenärztlichen Vereinigung ab?

+
Gegen einen Regress- oder Prüfbescheid aus der Wirtschaftlichkeitsprüfung (§ 106 SGB V) sowie gegen Honorarbescheide der KV können Sie fristgebunden Widerspruch einlegen. Wir prüfen die Prüfmethodik, die Vergleichsgruppenbildung und die Anerkennung von Praxisbesonderheiten und kompensatorischen Einsparungen kritisch. Häufig lassen sich Regressforderungen so deutlich reduzieren oder ganz abwehren. Bleibt der Widerspruch vor dem Beschwerdeausschuss erfolglos, vertreten wir Sie vor dem Sozialgericht. Der Widerspruch richtet sich gegen den Bescheid der Prüfungsstelle und muss die konkreten Beanstandungen der Fachgruppenvergleichsprüfung angreifen. Typische Fehlerquellen der Prüfbehörde liegen in einer unzutreffenden Vergleichsgruppenbildung, der Nichtberücksichtigung von Praxisbesonderheiten wie einem überdurchschnittlichen Anteil chronisch kranker oder multimorbider Patienten sowie in fehlerhaft berechneten Grenzwerten. Auch formelle Mängel, etwa eine unzureichende Begründung des Bescheids, können zur Aufhebung führen. Wird der Widerspruch zurückgewiesen, ist der Klageweg zum Sozialgericht eröffnet.

Was ist eine Wirtschaftlichkeitsprüfung?

+
Die Wirtschaftlichkeitsprüfung (§ 106 SGB V) kontrolliert, ob ein Vertragsarzt bei Behandlungen sowie Verordnungen von Arznei- und Heilmitteln wirtschaftlich – also ausreichend, zweckmäßig und notwendig – gehandelt hat. Auffälligkeiten gegenüber der Fachgruppe können zu Prüfverfahren und im Ergebnis zu einem Regress führen. Entscheidend ist, Praxisbesonderheiten und die konkrete Patientenstruktur darzulegen. Wir begleiten Sie durch das Prüfverfahren und tragen die entlastenden Gesichtspunkte substantiiert vor. Die Prüfung erfolgt meist als statistische Vergleichsprüfung nach der regionalen Prüfvereinbarung, bei der die Verordnungs- beziehungsweise Behandlungswerte der Praxis mit dem Durchschnitt der Fachgruppe verglichen werden. Überschreitet eine Praxis diesen Durchschnitt deutlich, spricht die Rechtsprechung von einem offensichtlichen Missverhältnis, gegen die Praxisbesonderheiten und kompensatorische Einsparungen an anderer Stelle vorgetragen werden können. Die Beweislast für solche entlastenden Umstände liegt regelmäßig beim geprüften Arzt, weshalb eine strukturierte, mit Zahlen unterlegte Darlegung gegenüber der Prüfungsstelle entscheidend für den Ausgang des Verfahrens ist.

Wann liegt Abrechnungsbetrug vor (§ 263 StGB)?

+
Ein Abrechnungsbetrug (§ 263 StGB) kommt in Betracht, wenn gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung oder einer Krankenkasse nicht oder nicht so erbrachte Leistungen abgerechnet werden und dadurch ein Vermögensschaden entsteht. Nicht jede fehlerhafte Abrechnung ist strafbar – es kommt auf den Vorsatz und die konkreten Umstände an. Häufig beginnt ein solches Verfahren mit einer Plausibilitätsprüfung, die in ein Ermittlungsverfahren übergeht. Wir verteidigen Ärzte in diesen Verfahren und prüfen die Vorwürfe im Detail. Abzugrenzen ist der strafrechtliche Betrugsvorwurf von der rein sozialrechtlichen Plausibilitätsprüfung durch die Kassenärztliche Vereinigung, die zunächst nur auf sachlich-rechnerische Richtigstellung zielt und kein Ermittlungsverfahren voraussetzt. Erst wenn die KV Anhaltspunkte für vorsätzliches Handeln sieht, wird häufig eine Strafanzeige erstattet. Für die Praxis bedeutet das: Auch bei einer laufenden Plausibilitätsprüfung ohne strafrechtlichen Bezug empfiehlt sich anwaltliche Begleitung, da Angaben gegenüber der KV später im Strafverfahren verwertet werden können.

Was bedeutet Korruption im Gesundheitswesen (§§ 299a/299b StGB)?

+
Die §§ 299a und 299b StGB stellen die Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen unter Strafe. Erfasst werden unzulässige Vorteile für die Zuweisung von Patienten oder die Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln. Betroffen sein können Kooperations-, Beteiligungs- und Zuweisungsmodelle, die rechtlich nicht sauber ausgestaltet sind. Wir prüfen bestehende Kooperationen präventiv auf ihre Zulässigkeit und verteidigen Ärzte, gegen die ein entsprechender Vorwurf erhoben wird. Abzugrenzen von der strafbaren Vorteilsgewährung sind Kooperationen, die sachlich gerechtfertigt und angemessen vergütet sind, etwa echte Gemeinschaftspraxen oder zulässige Anstellungsverhältnisse. Problematisch werden Konstellationen, in denen eine Zahlung oder ein sonstiger Vorteil erkennbar an das Zuweisungs- oder Verordnungsverhalten gekoppelt ist, etwa bei Kickback-Modellen zwischen Ärzten, Laboren, Apotheken oder Medizinprodukteherstellern. Verfahren nach §§ 299a, 299b StGB werden häufig durch Anzeigen von Wettbewerbern, Krankenkassen oder im Rahmen anderer Ermittlungen ausgelöst und betreffen oft mehrere Beteiligte gleichzeitig.

Wie läuft ein Verfahren vor der Ärztekammer ab?

+
Die Ärztekammer übt die berufsrechtliche Aufsicht aus und kann bei mutmaßlichen Berufspflichtverletzungen ein berufsrechtliches Verfahren einleiten. Je nach Schwere reichen die Maßnahmen von einer Rüge bis zum berufsgerichtlichen Verfahren. Berufsrecht, Zivilrecht und Strafrecht können parallel laufen und sich wechselseitig beeinflussen. Wir vertreten Sie gegenüber der Kammer, koordinieren die verschiedenen Verfahren und sorgen dafür, dass Ihre Stellungnahmen aufeinander abgestimmt sind. Das Verfahren beginnt meist mit einer Anhörung, in der Sie zu dem Vorwurf Stellung nehmen können, gefolgt von der Entscheidung der Kammer über das weitere Vorgehen. Anders als im Strafprozess besteht gegenüber der Kammer grundsätzlich eine Auskunftspflicht; ein Verweigerungsrecht greift nur, soweit die Angaben Sie selbst oder einen nahen Angehörigen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würden. Bei rein berufsrechtlichen Vorwürfen bleibt es bei der Auskunftspflicht, weshalb eine sorgfältig formulierte Stellungnahme besonders wichtig ist. Ergebnisse aus einem parallel laufenden Straf- oder Zivilverfahren fließen häufig in die berufsrechtliche Bewertung ein, weshalb die zeitliche Reihenfolge und Abstimmung der Stellungnahmen strategisch bedeutsam ist.

Was muss ich beim Praxiskauf beachten?

+
Beim Kauf oder Verkauf einer Praxis sind der Kaufvertrag, die Bewertung, die Übernahme von Personal und Verträgen sowie – bei Vertragsarztsitzen – das Nachbesetzungsverfahren vor dem Zulassungsausschuss zu beachten. Der Kaufpreis für die Praxis garantiert nicht automatisch die Übertragung der Kassenzulassung; diese ist ein eigenes öffentlich-rechtliches Verfahren. Wir gestalten den Vertrag, sichern die Nachfolge rechtlich ab und arbeiten dabei mit den Steuerberatern der HLP GmbH zusammen. Rechtlich zu unterscheiden sind der schuldrechtliche Praxiskaufvertrag und das öffentlich-rechtliche Nachbesetzungsverfahren nach § 103 SGB V, das der Zulassungsausschuss unabhängig vom Kaufvertrag durchführt und bei dem auch andere Bewerber zum Zuge kommen können. Ein Kaufvertrag sollte deshalb unter der aufschiebenden Bedingung der erfolgreichen Zulassungsübertragung stehen. Weitere Stolperstellen sind die Bewertung des ideellen und materiellen Praxiswerts, die Übernahme laufender Arbeits- und Mietverträge sowie etwaige Regressrisiken aus der Vergangenheit, die insbesondere beim Eintritt in eine bestehende Gemeinschaftspraxis auf den Erwerber durchschlagen können.

Wie gründe ich ein MVZ?

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Ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) ist im SGB V geregelt und setzt einen zulässigen Gründerkreis, eine geeignete Rechtsform sowie die Zulassung durch den Zulassungsausschuss voraus. Zu klären sind unter anderem die ärztliche Leitung, die Einbringung von Vertragsarztsitzen und die gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung. Auch die Anstellung von Ärzten und Kooperationsstrukturen müssen vertrags- und berufsrechtlich sauber gestaltet sein. Wir begleiten die Gründung von der Struktur bis zur Zulassung. Als Rechtsform kommen insbesondere die GmbH und die Personengesellschaft in Betracht, wobei Vertragsärzte, zugelassene Krankenhäuser sowie bestimmte weitere Leistungserbringer als Gründer infrage kommen. Die ärztliche Leitung muss von einem angestellten oder als Gesellschafter tätigen Arzt wahrgenommen werden, der weisungsfrei in medizinischen Fragen entscheidet. Häufige Fehlerquellen sind eine unzureichende Trennung von wirtschaftlicher und medizinischer Entscheidungsbefugnis sowie unklare Regelungen zum Ausscheiden von Gesellschaftern und zum Schicksal eingebrachter Vertragsarztsitze bei Beendigung der Zusammenarbeit.

Wie ist die Zusammenarbeit mit meiner Berufshaftpflicht?

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Bei einem Behandlungsfehler-Vorwurf übernimmt Ihre Berufshaftpflichtversicherung grundsätzlich die Prüfung und Regulierung der zivilrechtlichen Ansprüche. Wichtig ist, den Versicherer frühzeitig und vollständig zu informieren und ein Anerkenntnis ohne Abstimmung zu vermeiden. Wir stimmen unsere Verteidigung mit dem Versicherer ab und übernehmen die berufs- und strafrechtliche Ebene, die von der Haftpflicht regelmäßig nicht abgedeckt ist. So greifen zivil-, berufs- und strafrechtliche Verteidigung ineinander. Zu unterscheiden sind dabei drei Ebenen mit unterschiedlichem Versicherungsschutz: Die Berufshaftpflicht deckt regelmäßig nur zivilrechtliche Schadensersatzansprüche ab, nicht jedoch berufsrechtliche Konsequenzen oder eine strafrechtliche Verteidigung, für die häufig eine gesonderte Strafrechtsschutzversicherung erforderlich ist. Ein voreiliges Anerkenntnis gegenüber dem Patienten bindet Ihren Versicherer nicht; Sie riskieren, für einen Anspruch einzustehen, den der Versicherer nicht für begründet hält. Prüfen Sie deshalb frühzeitig, welche Versicherung für welchen Verfahrensteil eintritt, um Deckungslücken zu vermeiden.

Wie funktioniert die Kassenzulassung (§ 95 SGB V)?

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Die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung setzt eine Zulassung nach § 95 SGB V voraus, über die der Zulassungsausschuss entscheidet. In gesperrten Planungsbereichen ist ein Sitz nur über ein Nachbesetzungsverfahren zu erhalten. Neben der klassischen Zulassung bestehen Möglichkeiten der Anstellung, der Sitzverlegung sowie der Tätigkeit im MVZ. Wir beraten zur Zulassung, vertreten Sie im Verfahren und verteidigen bei einer drohenden Entziehung der Zulassung. Abzugrenzen von der regulären Zulassung sind die Ermächtigung, die zeitlich befristete und meist an eine Institution gebundene ärztliche Tätigkeiten erlaubt, sowie die Anstellungsgenehmigung für angestellte Ärzte in Praxis oder MVZ. In gesperrten Planungsbereichen wählt beim Nachbesetzungsverfahren der Zulassungsausschuss unter den Bewerbern nach gesetzlichen Kriterien wie Eignung und Dauer der ärztlichen Tätigkeit aus; der Kaufpreis spielt nur bis zur Höhe des Verkehrswerts der Praxis eine Rolle. Gegen die Ablehnung eines Zulassungsantrags oder die Entziehung der Zulassung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet, häufig verbunden mit einem Eilverfahren zur Sicherung der Fortführung.

Was kostet ein Anwalt für Medizinrecht?

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Die Kosten richten sich nach dem Gegenstands- bzw. Streitwert (RVG) oder werden als Zeithonorar vereinbart. Für die erste Einordnung Ihres Anliegens bieten wir eine Erstberatung zum Festpreis an, deren Rahmen wir vorab transparent besprechen. Bei einem Honorarregress oder einem Arzthaftungsstreit bemisst sich die anwaltliche Vergütung am Wert der Sache. Honorarfragen klären wir zu Beginn offen, damit Sie wissen, womit Sie rechnen. Bei einer Erstberatung erhalten Sie eine erste rechtliche Einschätzung, ohne dass bereits ein umfassendes Mandat mit vollem Aufwand entsteht. Bei einem späteren Mandat richtet sich die Vergütung entweder nach den gesetzlichen Gebühren des RVG, die sich am Gegenstandswert orientieren, etwa der Höhe eines Regresses oder einer Schadensersatzforderung, oder nach einem individuell vereinbarten Zeithonorar, das sich für aufwendige Verwaltungs- oder Strafverfahren anbietet. Bei Patientenmandaten prüfen wir zudem, ob eine Rechtsschutzversicherung oder Prozesskostenhilfe die Kosten ganz oder teilweise übernehmen kann.

Sind Sie nur in Weimar tätig oder auch bundesweit?

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Unsere Standorte sind Weimar und Leipzig, von dort betreuen wir Ärzte, Praxen, MVZ und Patienten in ganz Mitteldeutschland (Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt) und bundesweit. Viele medizinrechtliche Anliegen lassen sich ortsunabhängig per Telefon, E-Mail und Microsoft-Teams-Erstgespräch bearbeiten – der regionale Bezug bleibt, die Reichweite ist es nicht. Für Ärzte, Praxen und MVZ bedeutet das insbesondere, dass Fristen bei Behörden- oder Kammerverfahren unabhängig vom Kanzleisitz gewahrt werden können, da die Kommunikation überwiegend elektronisch und fernmündlich erfolgt. Für Patientinnen und Patienten gilt entsprechend, dass auch außerhalb Mitteldeutschlands eingetretene Behandlungsfehler bearbeitet werden können, da sich die maßgeblichen Unterlagen wie Behandlungsdokumentation und Gutachten ohnehin schriftlich auswerten lassen. Ein persönliches Gespräch vor Ort in Weimar oder Leipzig bleibt bei Bedarf selbstverständlich möglich.

Ich vermute einen Behandlungsfehler – wie gehe ich als Patient vor?

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Dokumentieren Sie Beschwerden und Verlauf und fordern Sie Ihre vollständige Patientenakte an – darauf haben Sie einen gesetzlichen Anspruch (§ 630g BGB). Unterschreiben Sie keine vorschnellen Erklärungen gegenüber Arzt oder Versicherung. Wir prüfen den Fall, holen bei Bedarf ein medizinisches Gutachten ein (etwa über den Medizinischen Dienst oder die Schlichtungsstelle der Ärztekammer) und setzen berechtigte Ansprüche durch. Wichtig: Ansprüche verjähren regelmäßig in drei Jahren ab Kenntnis (§§ 195, 199 BGB) – handeln Sie daher zeitnah. Für die Anforderung der Patientenakte reicht ein formloses Schreiben an die Behandlungsseite, eine Begründung ist nicht erforderlich; die erste Kopie ist nach der Datenschutz-Grundverordnung in der Regel kostenfrei. Wird die Einsicht verweigert oder verzögert, kann dies bei einem späteren Rechtsstreit zulasten der Behandlungsseite gewertet werden. Gutachten der Schlichtungsstelle sind für beide Seiten unverbindlich, ein zivilrechtlicher Prozess bleibt danach weiterhin möglich. Parallel dazu prüfen wir, ob wegen der Verjährungsfrist zeitnah verjährungshemmende Schritte wie ein Mahnbescheid oder eine Klage erforderlich werden.

Welche Ansprüche habe ich als Patient bei einem Behandlungsfehler?

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In Betracht kommen Schmerzensgeld sowie Schadensersatz – etwa für zusätzliche Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall, einen Haushaltsführungsschaden und bei Dauerschäden auch eine Rente. Voraussetzung ist der Nachweis eines Behandlungs- oder Aufklärungsfehlers und eines dadurch verursachten Schadens. Bei einem groben Behandlungsfehler kann sich die Beweislast zu Ihren Gunsten umkehren (§ 630h Abs. 5 BGB). Wir bewerten Ihre Erfolgsaussichten realistisch, bevor Kosten entstehen. Ob ein grober Behandlungsfehler vorliegt, entscheidet im Streitfall das Gericht auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens, nicht die eigene oder ärztliche Einschätzung im Vorfeld. Neben der Beweislastumkehr kann bei einem Aufklärungsfehler ohne nachweisbaren groben Behandlungsfehler ebenfalls gehaftet werden, wenn der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung in eine echte Entscheidungslage geraten wäre. Auch immaterielle Folgen wie psychische Beeinträchtigungen können bei der Schmerzensgeldbemessung berücksichtigt werden, sofern sie ärztlich dokumentiert und nachvollziehbar auf den Vorfall zurückgeführt werden.

Ihre Frist läuft – wir handeln rechtzeitig.

Ob Widerspruch gegen einen KV-Bescheid oder eine Stellungnahme im Ermittlungsverfahren: Fristen sind kurz. Vereinbaren Sie jetzt einen Online-Termin oder nehmen Sie Kontakt auf.

Team

HLP GmbH – Rechtsanwälte & Steuerberater

Zwei Rechtsanwälte und zwei Steuerberater an zwei Standorten – rechtliche und steuerliche Kompetenz, vollständig integriert.

Kosten & Honorar

Transparent und planbar.

Ihr erster Schritt kostet nichts: die kostenlose Ersteinschätzung (20 Minuten). Erst danach beginnt – wenn Sie es wollen – die Erstberatung zum Festpreis.

Klarheit von Anfang an: Wir beraten ausschließlich gegen Vergütung – dafür wissen Sie jederzeit, woran Sie sind. Die erste Einordnung erfolgt zum Festpreis, die weitere Tätigkeit nach Zeit, Honorarvereinbarung oder nach Gegenstands-/Streitwert (RVG) – etwa bei einem Honorarregress oder einem Arzthaftungsstreit.

Beratung nach Zeit 250 €pro Stunde zzgl. USt Transparent abgerechnet und vorab besprochen – keine versteckten Kosten.

Erstberatung zum Festpreis

Strukturierte erste Einordnung Ihres Anliegens zu einem vorab vereinbarten Festpreis – ohne Überraschungen.

Honorarvereinbarung

Für überschaubare Mandate Pauschal- oder Zeitvergütung; außergerichtlich auch unterhalb der gesetzlichen Gebühren möglich.

Abrechnung nach RVG

Alternativ nach dem Gegenstands-/Streitwert (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Die voraussichtliche Höhe erläutern wir vorab.

Fokussiert statt beliebig. Wir stehen ausschließlich auf der Seite der Ärzte und Leistungserbringer – und nehmen bewusst nicht jedes Mandat an, damit jeder Fall die nötige Aufmerksamkeit erhält.
Kontakt

So erreichen Sie uns

Ihr Einstieg: die kostenlose Ersteinschätzung (20 Minuten) per Telefon oder Video – vertraulich und unverbindlich. Wir ordnen Ihre Situation ein und benennen den sinnvollen nächsten Schritt. Am schnellsten per Online-Termin, alternativ schriftlich.Die Ersteinschätzung ist eine erste Orientierung und noch keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ein Mandat entsteht erst durch ausdrückliche Beauftragung – gesetzliche Fristen laufen unabhängig davon weiter.

Online-Termin – Video oder Telefon, automatisch gebucht

Buchen Sie selbst einen freien Termin – wahlweise als Video-Gespräch (Microsoft Teams) oder als Telefon-Termin. Datum und Uhrzeit wählen Sie; die Bestätigung und der Kalendereintrag erfolgen automatisch, beim Video-Termin inkl. Teams-Link. Beim Telefon-Termin rufen wir Sie zur gewählten Zeit an.

Fristen beachten: Ob Widerspruch gegen einen KV-Bescheid oder Stellungnahme im Ermittlungsverfahren – die Fristen sind kurz. Buchen Sie rechtzeitig einen Termin oder rufen Sie unsere Zentrale an: 03643.850012.
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Freien Termin wählen – die Bestätigung und der Microsoft-Teams-Link kommen automatisch.

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Lieber telefonisch? 03643.850012

Schnellkontakt

Wenig Aufwand, kein langes Schreiben: Hinterlassen Sie Ihre Kontaktdaten und ein bis zwei Sätze zu Ihrem Anliegen – wir rufen zurück. Für detaillierte Fälle mit Unterlagen nutzen Sie bitte die ausführliche Anfrage.

Lieber direkt anrufen? Zentrale Weimar 03643.850012 · office@hlp-beratung.de (Mo–Fr 08–18 Uhr).
Vertraulich. Ihre Angaben werden ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage verwendet und nicht an Dritte weitergegeben.

* Pflichtfelder.

Ausführliche Anfrage

Mit ein paar strukturierten Angaben können wir Ihr Anliegen schon vor dem ersten Gespräch einordnen – das spart Zeit und gibt Ihnen schneller eine fundierte Einschätzung. Sie können Bescheide, Schreiben und Unterlagen direkt als Anlage hochladen.

Der Fragebogen erfasst

  • Wer Arzt/Zahnarzt · Praxis/BAG · MVZ · sonstiger Heilberuf
  • Wann Datum des Schreibens/Bescheids und laufende Fristen
  • Was Behandlungsfehler-Vorwurf · Bescheid der KV/Prüfstelle · Schreiben der Ärztekammer · Approbationsverfahren · Ermittlungsverfahren · Praxis/MVZ · Sonstiges
  • Worum Sachverhalt, betroffene Zeiträume, ungefährer Wert
  • Anlagen Bescheide und Schreiben als Datei-Upload
Downloadbereich – Vollmacht: Für die Mandatierung können Sie unsere interaktive Vollmacht direkt am Bildschirm ausfüllen, als PDF speichern/ausdrucken und unterschrieben mitbringen oder als Anlage hochladen.
Fragebogen mit Anlagen-Upload (datenschutzkonform) Hier wird der Microsoft-Forms-Fragebogen eingebettet – verschlüsselte Übermittlung inkl. sicherem Datei-Upload für Bescheide. Dies ist der empfohlene, datenschutzkonforme Weg.
Hinweis zum E-Mail-Versand: Eine unverschlüsselte E-Mail ist datenschutzrechtlich nicht gesichert – bitte senden Sie uns keine sensiblen Unterlagen per E-Mail. Nehmen Sie einfach per E-Mail oder über eine kurze Anfrage Kontakt auf; wir stellen Ihnen anschließend einen datenschutzkonformen Upload-Link zur sicheren Übermittlung Ihrer Unterlagen zur Verfügung. Bitte bestätigen Sie:
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