Medizinrecht –
wir kämpfen für Ärzte
und Patienten.
Für Ärzte, Zahnärzte, Praxen & MVZ: Abwehr von Behandlungsfehler-Vorwürfen, Berufs- und Zulassungsrecht, Vertragsarzt-, Honorar- und Medizinstrafrecht. Für Patientinnen und Patienten: Durchsetzung von Schmerzensgeld und Schadensersatz nach einem Behandlungsfehler.
Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dr. Niels Lierow – ehemaliger Zivilrichter am Landgericht Hamburg – gemeinsam mit Rechtsanwalt Markus Presch und dem Team der HLP GmbH an den Standorten Weimar und Leipzig. Wir kennen beide Perspektiven – und wissen deshalb genau, worauf es ankommt. Diskret, erfahren – an Ihrer Seite.
Medizinrecht bei HLP – auf einen Blick
Rechtsanwalt Dr. Niels Lierow, Rechtsanwalt Markus Presch und das Team der HLP GmbH beraten und vertreten im Medizinrecht beide Seiten: Ärzte, Zahnärzte, Praxen und MVZ bei Behandlungsfehler-Vorwürfen, im ärztlichen Berufs- und Zulassungsrecht, im Vertragsarzt-, Honorar- und Medizinstrafrecht – sowie Patientinnen und Patienten bei der Durchsetzung von Schmerzensgeld und Schadensersatz nach einem Behandlungsfehler. Standorte: Weimar und Leipzig, tätig in ganz Mitteldeutschland und bundesweit. Erstkontakt: 03643.850012.
Rechtsanwalt
Dr. Niels Lierow
Rechtsanwalt Dr. Niels Lierow ist Ihr Ansprechpartner für das Medizinrecht bei der HLP GmbH Hesse – Dr. Lierow – Presch Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft. Als ehemaliger Zivilrichter am Landgericht Hamburg mit einer Station am Europäischen Gerichtshof bringt er die Perspektive der Richterbank mit – ein besonderer Vorteil in Arzthaftungs- und Zivilverfahren. Wir vertreten beide Seiten: Ärzte, Zahnärzte, Praxen und MVZ bei der Abwehr von Vorwürfen und Patientinnen und Patienten bei der Durchsetzung berechtigter Ansprüche nach einem Behandlungsfehler.
„Ob Arzt oder Patient – geradlinig, unkompliziert und auf Augenhöhe."
Wer selbst jahrelang Urteile gefällt hat, weiß, worauf es vor Gericht ankommt: eine saubere Dokumentation, ein belastbares Gutachten und eine klare Beweisführung. Diese Erfahrung bringt Dr. Lierow in jedes Mandat ein – gemeinsam mit Rechtsanwalt Markus Presch, der das Medizinrecht mit wirtschaftlichem Blick aus Bank- und Versicherungspraxis ergänzt.
In der HLP GmbH arbeiten Rechtsanwälte und Steuerberater Hand in Hand: rechtliche und steuerliche Fragen von Heilberufen werden intern koordiniert – Sie haben einen Ansprechpartner für beides. Wir betreuen Mandate in ganz Mitteldeutschland und bundesweit.
Fachlich am Puls: Das Medizinrecht ändert sich laufend – neue Gesetze, Rechtsprechung des BGH und der Sozial- und Verwaltungsgerichte sowie Vorgaben der Kammern und Zulassungsgremien. Durch kontinuierliche Fortbildung und die enge Verzahnung von Rechts- und Steuerberatung im Team sind wir stets auf dem aktuellen Stand – damit Ihre Verteidigung und Ihre Gestaltung auf dem heutigen Recht beruhen.
Ihre Ansprechpartner im Medizinrecht
Zwei Rechtsanwälte, zwei Perspektiven – wirtschaftlich-anwaltlich und richterlich. Im Medizinrecht arbeiten wir bei Bedarf im Team, damit Ihr Fall aus jedem Blickwinkel geprüft ist.
Dr. Niels Lierow
Ehemaliger Zivilrichter am Landgericht Hamburg mit Station am Europäischen Gerichtshof. Seine richterliche Perspektive ist gerade in Arzthaftungs- und Zivilverfahren ein Vorteil. Spricht fließend Französisch und Englisch.
Zur Vita →Markus Presch
Mitgründer und Geschäftsführer der HLP GmbH, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht. Verteidigung und Beratung von Ärzten, Praxen und MVZ sowie Durchsetzung von Patientenansprüchen – mit wirtschaftlichem Blick aus Bank- und Versicherungspraxis.
Zur Vita →Wen wir vertreten
Wir vertreten im Medizinrecht beide Seiten – Ärzte und Praxen ebenso wie Patientinnen und Patienten. Weil wir beide Perspektiven kennen, sehen wir jeden Fall von beiden Seiten – das stärkt Ihre Position. Sie schildern Ihr Anliegen, wir ordnen es ein und übernehmen die Kommunikation mit Gegenseite, Versicherung, Kammer, Kassenärztlicher Vereinigung und – wenn nötig – Gerichten und Ermittlungsbehörden.
Ärzte & Zahnärzte
Niedergelassene und angestellte Ärzte sowie Zahnärzte – bei Behandlungsfehler-Vorwürfen, in Fragen der Approbation und des Berufsrechts, bei Honorarbescheiden und Regressen sowie in medizinstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Verständlich erklärt und konsequent verteidigt.
Praxen, MVZ & Heilberufe
Einzel- und Gemeinschaftspraxen, Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sowie weitere Heilberufe. Wir beraten zu Kassenzulassung, Praxiskauf und -nachfolge, Kooperations- und Anstellungsverträgen – rechtssicher gestaltet, gemeinsam mit den Steuerberatern der HLP GmbH.
Patientinnen & Patienten
Betroffene eines vermuteten Behandlungs- oder Aufklärungsfehlers. Wir prüfen Ihren Fall, ziehen bei Bedarf medizinischen Sachverstand hinzu und setzen berechtigte Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegenüber Arzt, Klinik und deren Haftpflichtversicherung durch – außergerichtlich und vor Gericht.
Abgestimmt mit Ihrer Berufshaftpflicht und Ihren Beratern
Bei einem Behandlungsfehler-Vorwurf übernimmt Ihre Berufshaftpflichtversicherung die Prüfung und Regulierung der zivilrechtlichen Ansprüche. Wir stimmen unsere Verteidigung mit dem Versicherer ab und übernehmen die berufs- und strafrechtliche Ebene, die von der Haftpflicht regelmäßig nicht abgedeckt ist – so greifen zivil-, berufs- und strafrechtliche Verteidigung ineinander.
Ebenso arbeiten wir eng mit Ihrem bestehenden Steuerberater und Ihren übrigen Beratern zusammen und stehen auch ihnen für rechtliche Rückfragen als Ansprechpartner zur Verfügung – damit die rechtliche, wirtschaftliche und steuerliche Sicht Ihrer Praxis oder Ihres MVZ nahtlos ineinandergreifen.
Was wir für Sie tun
Medizinrechtliche Beratung, Verteidigung und Anspruchsdurchsetzung – rechtlich präzise und pragmatisch. Für Ärzte, Zahnärzte, Praxen und MVZ ebenso wie für betroffene Patientinnen und Patienten.
Arzthaftung & Behandlungsfehler
Für Ärzte: konsequente Abwehr des Vorwurfs auf zivil-, berufs- und strafrechtlicher Ebene, abgestimmt mit Ihrer Berufshaftpflicht. Für Patienten: Prüfung des Falls und Durchsetzung von Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Mehr erfahren →Vertragsarzt- & Abrechnungsrecht
Kassenzulassung, Honorarbescheide und Regresse aus der Wirtschaftlichkeitsprüfung. Wir legen Widerspruch ein und vertreten Sie bis zum Sozialgericht.
Mehr erfahren →Berufsrecht, Praxis & MVZ
Approbation, Verfahren der Ärztekammer, Praxiskauf und -nachfolge, BAG und MVZ-Gründung. Wir gestalten rechtssicher und verteidigen Ihre Zulassung.
Mehr erfahren →Medizinrecht – alle Bereiche
Von der Arzthaftung bis zum Medizinstrafrecht – wir verteidigen und beraten Ärzte, Praxen und MVZ in sämtlichen medizinrechtlichen Angelegenheiten.
Arzthaftung & Behandlungsfehler-Abwehr
Ärztliches Berufs- & Zulassungsrecht
Vertragsarztrecht
Praxis & Kooperationen
Honorar- & Abrechnungsrecht
Medizinstrafrecht
Verschwiegenheit & Datenschutz
Arzthaftung & Behandlungsfehler-Abwehr
Ein Behandlungsfehler-Vorwurf betrifft den Behandlungsvertrag (§§ 630a ff. BGB): Für den Arzt geht es um die Abwehr von Ansprüchen – zivil-, berufs- und strafrechtlich; für den Patienten um die Durchsetzung von Schmerzensgeld und Schadensersatz. Entscheidend ist auf beiden Seiten ein abgestimmtes Vorgehen von Anfang an.
Für Ärzte und Leistungserbringer sichern wir die Behandlungsdokumentation, bewerten Sachverständigengutachten kritisch und stimmen die zivilrechtliche Verteidigung eng mit der Berufshaftpflicht ab, während wir die berufs- und strafrechtliche Ebene übernehmen. Für Patientinnen und Patienten prüfen wir Behandlung und Aufklärung, holen medizinischen Sachverstand ein und setzen berechtigte Ansprüche gegenüber Arzt, Klinik und Versicherung durch. Diese Doppelperspektive – Verteidigung wie Anspruchsdurchsetzung – kommt Ihrem Fall zugute.
- Prüfung von Behandlung, Dokumentation und Aufklärung (§§ 630e, 630f BGB)
- Durchsetzung oder Abwehr von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen
- Kritische Auseinandersetzung mit Sachverständigengutachten
- Abstimmung mit der Berufshaftpflicht (Arztseite)
- Verteidigung im berufsrechtlichen Verfahren der Kammer (Arztseite)
- Strafrecht: Verteidigung bzw. Vertretung als Nebenkläger
Direkt anfragen
Die Verteidigung erfordert Erfahrung in Zivil-, Berufs- und Strafrecht. Bei HLP haben wir das unter einem Dach.
Zentrale Weimar: 03643.850012
E-Mail: office@hlp-beratung.de
Kennenlerngespräch – kostenlos
Vertragsarzt-, Honorar- & Abrechnungsrecht
Ein Honorar- oder Regressbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung ist kein letztes Wort. Gegen Bescheide aus der Wirtschaftlichkeitsprüfung (§ 106 SGB V) und der Plausibilitätsprüfung sowie gegen Honorarbescheide können Sie fristgebunden Widerspruch einlegen.
Wir prüfen Prüfmethodik, Vergleichsgruppenbildung und die Anerkennung von Praxisbesonderheiten und kompensatorischen Einsparungen. Bleibt der Widerspruch vor dem Beschwerdeausschuss erfolglos, vertreten wir Sie vor dem Sozialgericht. Ebenso begleiten wir Sie in Zulassungsfragen (§ 95 SGB V).
- Widerspruch gegen Regress- und Honorarbescheide der KV
- Verteidigung in der Wirtschaftlichkeitsprüfung (§ 106 SGB V)
- Plausibilitätsprüfung und Abrechnungsprüfung
- Vertretung vor Beschwerdeausschuss und Sozialgericht
- Kassenzulassung und Nachbesetzung (§ 95 SGB V)
- Anstellung, Sitzverlegung und Entziehung der Zulassung
Wichtig: Fristen beachten
Gegen Bescheide der Kassenärztlichen Vereinigung gelten Widerspruchsfristen. Wird die Frist versäumt, wird der Bescheid bestandskräftig – eine Anfechtung ist dann kaum noch möglich.
Schicken Sie uns Ihren Bescheid – wir prüfen ihn und sagen Ihnen, ob ein Widerspruch sinnvoll ist.
Bescheid prüfen lassenBerufsrecht, Approbation, Praxis & MVZ
Die ärztliche Existenz steht und fällt mit der Approbation und der Zulassung. Ein Widerruf der Approbation, ein berufsrechtliches Verfahren der Kammer oder Fehler bei Praxiskauf und MVZ-Gründung können die berufliche Zukunft gefährden.
Wir vertreten Sie gegenüber Approbationsbehörde und Ärztekammer, gestalten Praxis- und Kooperationsverträge rechtssicher und begleiten die Nachfolge sowie die Gründung von Berufsausübungsgemeinschaften und Medizinischen Versorgungszentren – Bewertung und Steuerfragen stimmen wir mit den Steuerberatern der HLP GmbH ab.
- Approbation: Ruhen, Widerruf, Rücknahme, Wiedererteilung
- Berufsrechtliche und berufsgerichtliche Verfahren der Kammer
- Praxiskauf, -verkauf und Praxisnachfolge
- Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) und MVZ-Gründung
- Kooperations- und Anstellungsverträge
- Verteidigung bei Entziehung der Zulassung
Früh handeln lohnt sich
Ob Approbationsverfahren oder Praxisübergabe: Wer rechtzeitig anwaltlichen Rat einholt, wahrt Fristen und vermeidet Fehler, die sich später kaum korrigieren lassen.
Wir erstellen gemeinsam mit unseren Steuerberatern ein individuelles Konzept für Ihre Situation.
Kennenlerngespräch – kostenlosBehandlungsfehler-Vorwurf, Regress oder Zulassungsfrage?
Schildern Sie uns Ihr Anliegen – wir geben Ihnen eine erste Einschätzung. Online-Termin spart Ihnen Zeit und Kosten.
Aus der Prüfung wird ein Strafvorwurf? Dann verteidigen wir.
Vorwurf des Abrechnungsbetrugs (§ 263 StGB), Korruption im Gesundheitswesen (§§ 299a, 299b StGB), Verletzung der Schweigepflicht (§ 203 StGB), Durchsuchung der Praxis – sobald es strafrechtlich wird, zählen Erfahrung und schnelles Handeln. Wir verteidigen Ärzte im Medizinstrafrecht.
Verteidigung anfragenWichtige Begriffe im Medizinrecht
Kurz und verständlich erklärt – die zentralen Begriffe, die in medizinrechtlichen Verfahren immer wieder auftauchen.
Behandlungsfehler
Ein Verstoß gegen den anerkannten fachlichen Standard bei Diagnose oder Behandlung. Grundlage ist der Behandlungsvertrag (§§ 630a ff. BGB); für einen Schadensersatzanspruch müssen Fehler und ein dadurch verursachter Gesundheitsschaden nachgewiesen werden.
Grober Behandlungsfehler
Ein eindeutiger Verstoß gegen bewährte ärztliche Regeln, der schlechterdings nicht unterlaufen darf. Er kann zur Umkehr der Beweislast für die Ursächlichkeit zugunsten des Patienten führen (§ 630h Abs. 5 BGB).
Aufklärungsfehler
Eine unzureichende Aufklärung über Risiken und Alternativen macht den Eingriff rechtswidrig – auch ohne Behandlungsfehler. Umfang und Form der Aufklärung regelt § 630e BGB.
Approbation
Die staatliche Erlaubnis zur Ausübung des Arztberufs. Bei schweren Verfehlungen drohen Widerruf oder Ruhen der Approbation – mit existenziellen Folgen für die Berufsausübung.
Vertragsarztzulassung
Die Zulassung zur Behandlung gesetzlich Versicherter (§ 95 SGB V), erteilt vom Zulassungsausschuss. Sie ist Voraussetzung für die Abrechnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung.
Wirtschaftlichkeitsprüfung & Regress
Prüfung der ärztlichen Verordnungs- und Behandlungsweise auf Wirtschaftlichkeit (§ 106 SGB V). Bei Auffälligkeiten kann ein Regress – eine Rückforderung – gegen den Arzt festgesetzt werden.
Abrechnungsbetrug
Das Abrechnen nicht oder nicht so erbrachter Leistungen gegenüber Kasse oder KV erfüllt den Straftatbestand des Betruges (§ 263 StGB) und kann zusätzlich berufs- und zulassungsrechtliche Folgen haben.
MVZ
Medizinisches Versorgungszentrum – eine ärztlich geleitete Einrichtung, in der Ärzte angestellt oder als Vertragsärzte tätig sind. Gründung, Trägerschaft und Zulassung unterliegen besonderen Vorgaben des SGB V.
Weitere Themen im Medizinrecht
Hier erklären wir vertiefende Themen rund um Praxis, Behandlung und Patientenrechte – verständlich für Ärzte, Praxen und Patienten. Für eine Einschätzung Ihres konkreten Falls sprechen Sie uns an.
Patientenrechte & Haftung
Einsicht in die PatientenakteAnspruch auf Einblick und Kopie – Grundlage für die Prüfung eines Behandlungsfehlers.
Patienten haben nach § 630g BGB einen Anspruch auf Einsicht in ihre vollständige Patientenakte sowie auf Kopien gegen Kostenerstattung. Eine Verweigerung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, etwa wenn erhebliche therapeutische Gründe oder Rechte Dritter entgegenstehen. Die Akteneinsicht ist häufig der erste und wichtigste Schritt, um einen möglichen Behandlungsfehler überhaupt beurteilen zu können.
Verjährung von ArzthaftungsansprüchenMeist drei Jahre ab Kenntnis – warum eine zeitnahe Prüfung entscheidend ist.
Ansprüche wegen eines Behandlungsfehlers verjähren regelmäßig innerhalb von drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Patient von Schaden und Schädiger Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (§§ 195, 199 BGB). Unabhängig von der Kenntnis gilt bei Körper- und Gesundheitsschäden eine absolute Höchstfrist von 30 Jahren. Da die Fristberechnung im Einzelfall komplex sein kann, sollte ein Verdacht zeitnah rechtlich geprüft werden.
Ärztliche Schweigepflicht & PatientendatenStrafbewehrter Schutz sensibler Gesundheitsdaten.
Die ärztliche Schweigepflicht ist strafbewehrt (§ 203 StGB) und schützt sämtliche Patientendaten, die dem Arzt im Rahmen der Behandlung bekannt werden. Ergänzend gelten die Vorgaben der DSGVO und des BDSG für den Umgang mit diesen besonders sensiblen Gesundheitsdaten. Eine Weitergabe an Dritte ist grundsätzlich nur mit Einwilligung des Patienten oder auf Basis einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage zulässig.
IGeL – individuelle GesundheitsleistungenPrivat zu zahlende Zusatzleistungen und ihre formalen Voraussetzungen.
Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) sind medizinische Leistungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden und vom Patienten privat zu zahlen sind. Voraussetzung für einen wirksamen Vergütungsanspruch ist eine ordnungsgemäße wirtschaftliche Aufklärung sowie eine schriftliche Vereinbarung vor der Behandlung (§ 630c BGB). Fehlt diese Aufklärung, kann der Vergütungsanspruch entfallen.
Telemedizin & FernbehandlungWas seit der Lockerung des Fernbehandlungsverbots erlaubt ist.
Seit der Lockerung des berufsrechtlichen Fernbehandlungsverbots ist die ausschließliche Fernbehandlung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (§ 7 MBO-Ä). Erforderlich ist dabei, dass dies nach den Umständen des Einzelfalls ärztlich vertretbar ist und die gebotene Sorgfalt eingehalten wird, insbesondere bei Aufklärung und Dokumentation. Auch bei der Telemedizin gelten die allgemeinen Anforderungen des Datenschutzes uneingeschränkt.
Praxis, Zulassung & Abrechnung
Nachbesetzung des VertragsarztsitzesWarum der Kassensitz kein frei verkäufliches Wirtschaftsgut ist.
Bei der Abgabe einer Vertragsarztpraxis ist ein förmliches Nachbesetzungsverfahren vor dem Zulassungsausschuss durchzuführen (§ 103 SGB V). Der Vertragsarztsitz selbst ist damit an die zulassungsrechtlichen Vorgaben gebunden und kann nicht frei wie ein gewöhnliches Wirtschaftsgut veräußert werden. Der Ausschuss entscheidet unter mehreren Bewerbern nach gesetzlich vorgegebenen Auswahlkriterien.
Anstellung & JobsharingGenehmigungspflicht und mögliche Leistungsbegrenzungen.
Ärzte können in einer Vertragsarztpraxis angestellt oder im Wege des Jobsharing gemeinsam mit einem anderen Vertragsarzt tätig werden. Beide Konstellationen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Zulassungsausschuss und können, insbesondere beim Jobsharing, mit einer Begrenzung des abrechenbaren Leistungsumfangs verbunden sein. Die Voraussetzungen sollten vor Vertragsschluss sorgfältig geprüft werden.
Streit in der Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)Wenn es zwischen Praxispartnern um Gewinn, Ausscheiden oder Wettbewerb geht.
In Berufsausübungsgemeinschaften kommt es häufig zu Konflikten über die Gewinnverteilung, das Ausscheiden eines Partners oder vereinbarte Wettbewerbsverbote. Maßgeblich für die Beurteilung sind in erster Linie der zugrunde liegende Gesellschaftsvertrag sowie die darin geregelten Abfindungs- und Kündigungsklauseln. Fehlen klare vertragliche Regelungen, greifen ergänzend die gesetzlichen Vorschriften des Gesellschaftsrechts.
GOÄ – privatärztliche AbrechnungSteigerungssätze und Analogbewertungen als häufige Streitpunkte.
Die Abrechnung gegenüber Privatpatienten und Selbstzahlern erfolgt nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), die für jede Leistung feste Gebührenziffern vorsieht. Streit entsteht in der Praxis besonders häufig über die Höhe des angesetzten Steigerungssatzes sowie über die analoge Bewertung von Leistungen, die in der GOÄ nicht ausdrücklich aufgeführt sind. Eine sorgfältige Begründung der Abrechnung ist hier entscheidend.
Praxisbegehung & MedizinprodukterechtHygiene- und MDR-Vorgaben und die Folgen von Mängeln.
Praxen unterliegen Hygienevorschriften sowie den Vorgaben des Medizinprodukterechts, insbesondere der EU-Medizinprodukteverordnung (MDR). Behörden können Praxisbegehungen auch unangekündigt durchführen und die Einhaltung dieser Vorgaben kontrollieren. Werden dabei Mängel festgestellt, können neben Auflagen auch berufsrechtliche und bußgeldrechtliche Konsequenzen drohen.
Häufig gestellte Fragen zum Medizinrecht
Direkte Antworten auf die meistgesuchten Fragen – damit Sie sich ein erstes Bild machen können, bevor wir sprechen.
Was tun bei einem Behandlungsfehler-Vorwurf?
Was droht bei einem Approbationsentzug?
Wie wehre ich einen Regress der Kassenärztlichen Vereinigung ab?
Was ist eine Wirtschaftlichkeitsprüfung?
Wann liegt Abrechnungsbetrug vor (§ 263 StGB)?
Was bedeutet Korruption im Gesundheitswesen (§§ 299a/299b StGB)?
Wie läuft ein Verfahren vor der Ärztekammer ab?
Was muss ich beim Praxiskauf beachten?
Wie gründe ich ein MVZ?
Wie ist die Zusammenarbeit mit meiner Berufshaftpflicht?
Wie funktioniert die Kassenzulassung (§ 95 SGB V)?
Was kostet ein Anwalt für Medizinrecht?
Sind Sie nur in Weimar tätig oder auch bundesweit?
Ich vermute einen Behandlungsfehler – wie gehe ich als Patient vor?
Welche Ansprüche habe ich als Patient bei einem Behandlungsfehler?
Ihre Frist läuft – wir handeln rechtzeitig.
Ob Widerspruch gegen einen KV-Bescheid oder eine Stellungnahme im Ermittlungsverfahren: Fristen sind kurz. Vereinbaren Sie jetzt einen Online-Termin oder nehmen Sie Kontakt auf.
HLP GmbH – Rechtsanwälte & Steuerberater
Zwei Rechtsanwälte und zwei Steuerberater an zwei Standorten – rechtliche und steuerliche Kompetenz, vollständig integriert.
Transparent und planbar.
Ihr erster Schritt kostet nichts: die kostenlose Ersteinschätzung (20 Minuten). Erst danach beginnt – wenn Sie es wollen – die Erstberatung zum Festpreis.
Klarheit von Anfang an: Wir beraten ausschließlich gegen Vergütung – dafür wissen Sie jederzeit, woran Sie sind. Die erste Einordnung erfolgt zum Festpreis, die weitere Tätigkeit nach Zeit, Honorarvereinbarung oder nach Gegenstands-/Streitwert (RVG) – etwa bei einem Honorarregress oder einem Arzthaftungsstreit.
Erstberatung zum Festpreis
Strukturierte erste Einordnung Ihres Anliegens zu einem vorab vereinbarten Festpreis – ohne Überraschungen.
Honorarvereinbarung
Für überschaubare Mandate Pauschal- oder Zeitvergütung; außergerichtlich auch unterhalb der gesetzlichen Gebühren möglich.
Abrechnung nach RVG
Alternativ nach dem Gegenstands-/Streitwert (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Die voraussichtliche Höhe erläutern wir vorab.
So erreichen Sie uns
Ihr Einstieg: die kostenlose Ersteinschätzung (20 Minuten) per Telefon oder Video – vertraulich und unverbindlich. Wir ordnen Ihre Situation ein und benennen den sinnvollen nächsten Schritt. Am schnellsten per Online-Termin, alternativ schriftlich.Die Ersteinschätzung ist eine erste Orientierung und noch keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ein Mandat entsteht erst durch ausdrückliche Beauftragung – gesetzliche Fristen laufen unabhängig davon weiter.
Online-Termin – Video oder Telefon, automatisch gebucht
Buchen Sie selbst einen freien Termin – wahlweise als Video-Gespräch (Microsoft Teams) oder als Telefon-Termin. Datum und Uhrzeit wählen Sie; die Bestätigung und der Kalendereintrag erfolgen automatisch, beim Video-Termin inkl. Teams-Link. Beim Telefon-Termin rufen wir Sie zur gewählten Zeit an.
Freien Termin wählen – die Bestätigung und der Microsoft-Teams-Link kommen automatisch.
Jetzt Kennenlerngespräch buchen →Lieber telefonisch? 03643.850012
Schnellkontakt
Wenig Aufwand, kein langes Schreiben: Hinterlassen Sie Ihre Kontaktdaten und ein bis zwei Sätze zu Ihrem Anliegen – wir rufen zurück. Für detaillierte Fälle mit Unterlagen nutzen Sie bitte die ausführliche Anfrage.
Ausführliche Anfrage
Mit ein paar strukturierten Angaben können wir Ihr Anliegen schon vor dem ersten Gespräch einordnen – das spart Zeit und gibt Ihnen schneller eine fundierte Einschätzung. Sie können Bescheide, Schreiben und Unterlagen direkt als Anlage hochladen.
Der Fragebogen erfasst
- Wer Arzt/Zahnarzt · Praxis/BAG · MVZ · sonstiger Heilberuf
- Wann Datum des Schreibens/Bescheids und laufende Fristen
- Was Behandlungsfehler-Vorwurf · Bescheid der KV/Prüfstelle · Schreiben der Ärztekammer · Approbationsverfahren · Ermittlungsverfahren · Praxis/MVZ · Sonstiges
- Worum Sachverhalt, betroffene Zeiträume, ungefährer Wert
- Anlagen Bescheide und Schreiben als Datei-Upload
Mehr als Medizinrecht
Rechtsanwalt Markus Presch ist Teil der HLP GmbH – Rechtsanwälte und Steuerberater unter einem Dach. Über das Medizinrecht hinaus stehen Ihnen weitere Rechtsgebiete zur Verfügung – alles aus einer Hand.
Dokumente zum Mandat
Alle wichtigen Unterlagen für Ihre Mandatierung – am Bildschirm ausfüllbar, druckbar oder als PDF speicherbar.
Vollmacht
Interaktive Mandats-Vollmacht: am Bildschirm ausfüllen, ausdrucken oder als PDF speichern und unterschrieben einreichen.
Vollmacht öffnen →Widerrufsbelehrung
Widerrufsbelehrung für Verbraucher mit Muster-Widerrufsformular – druckbar und als PDF speicherbar.
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